Seit 1. Juli 2021 gelten in Österreich einige Lockerungen und Erleichterungen, wobei die Öffnungs-schritte an die 3-G-Regel geknüpft wurden (geimpft, getestet oder genesen). Nach der COVID-19 Öffnungsverordnung gilt die 3-G-Regel u.a. in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Beher-bergung, Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks) Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Biblio-theken, Büchereien und Archiven), nicht öffentliche Sportstätten, Zusammenkünfte (von mehr als 100 Personen), Fach- und Publikumsmessen, Kongresse sowie Reisebusse und Ausflugsschiffe.

Nachtgastronomie
Seit 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.

◼ Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren. Für Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.

◼ Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastro-nomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

◼ Maskenpflicht
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt grundsätzlich die Maskenpflicht. Dies gilt auch für Mitarbeiter in Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist (ausgenommen Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen).

◼ Mindestabstand
Seit 1. Juli gibt es keine Pflicht mehr zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.

◼ Sonderregelung Wien
Für das Bundesland Wien gelten bis einschließlich 31. August zusätzliche, strengere Maßnahmen:
− Die Testnachweispflicht gilt in Wien bereits für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
− Selbsttests zur Eigenanwendung sind nicht zugelassen.
− Die Erhebung der Kontaktdaten ist über den 22. Juli hinaus vorgesehen.
− Die Maskenpflicht gilt in Wien in Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibli-otheken, Büchereien und Archive, Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und Are-nen sowie Einrichtungen zur Religionsausübung.
− Für bestimmte Orte und Betriebsstätten (z.B. Sporthallen, Freibäder, Tierparks, Kinos) sowie die Nutzung bestimmter Verkehrsmittel (Reisebusse und Ausflugsschiffe) gilt die 3-G-Regel.
− Ansonsten muss eine FFP2-Maske getragen werden.
− Berufsgruppen wie Gastronomie oder körpernahe Berufe müssen weiter regelmäßig testen.

Weitere Informationen:
 https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnah-men.html#corona-regelungen-ab-22-juli
 https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/wien/
 https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/autobus/coronavirus.html