Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Abs. 5 Nr. 1 IfSG ist es Schülern in den Schulferien künftig deutschlandweit untersagt, den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen, wenn sie die 3G-Anforderung (geimpft, genesen, getestet) nicht erfüllen. Diese Gesetzesverschärfung war ursprünglich nicht vorgesehen und wurde erst in der Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages am 09.12.2021 (Drucksache 20/250) eingefügt. Außerhalb der Schulferienzeit gelten Schüler als getestet. Bei einer 3G-Kontrolle genügt als Nachweis der Schülerausweis.

Etwas anderes gilt in Bayern im Reisebusverkehr. Das Verkehrsministerium hat uns nach Absprache mit dem Gesundheitsministerium folgendes mitgeteilt: „Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebs regelmäßig getestet werden, gelten in Bayern auch während der Ferienzeit und somit auch während der bevorstehenden Weihnachtsferien als getestet, soweit es die Vorgaben der 15. BayIfSMV betrifft. Angesichts der allgemeinen Schulpflicht in Deutschland kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kinder im Grundschulalter, wie etwa Sechs- oder Siebenjährige, automatisch von der Testpflicht befreit sind. Es genügt insoweit ein amtlicher Ausweis. Mit steigendem Lebensalter können Jugendliche ihre Schülereigenschaft ebenso mit einem Schülerausweis oder einer Schülerdauerkarte für den ÖPNV nachweisen.

Hinsichtlich der Beförderung im ÖPNV und beim Besuch von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und anderen Einrichtungen im Sinne des §28b IfSG gelten die bundesrechtlichen Regelungen, wonach die Schülerinnen und Schüler während der Ferienzeit nicht als getestet gelten. In diesen Bereichen müssen die Schülerinnen und Schüler während der Ferien über einen Testnachweis verfügen.“