Die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 02.12.2021 erfolgte durch den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention sowie zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Nach der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat erfolgte am 11.12.2021 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit sind die Beschlüsse am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Hier ein Überblick:

◼ Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie
− Impflicht im Gesundheitswesen: Ab dem 15. März 2022 gilt für Beschäftigte die 2G-Regel. Sie brauchen einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass die Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Pflicht gilt u.a. in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten.
Hinweis: Die Impfpflicht gilt auch für Beförderungsdienste, z.B. Busunternehmen, die von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen beauftragt werden.
− Impfungen können, bei entsprechender Schulung, auch durch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker durchgeführt werden.
− Während der Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffene Schutzmaßnahmen der Bundesländer, die vor dem 25. November 2021 erlassen wurden, können statt bis zum 15. Dezember 2021 nun bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben.
− Die Bundesländer können künftig wieder Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen, Messen und Kongresse sowie gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen untersagen bzw. schließen.
− Reisen und Übernachtungsangebote können nicht mehr untersagt, aber weiterhin beschränkt werden.
− Die Sonderregeln und die Erhöhung des Kurzarbeitergelds werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70% des bisherigen Nettogehalts (77% mit Kind) und ab dem siebten Monat 80% (87% mit Kind). Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

◼ Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ermöglichen es den Bundesländern, strengere Kontaktbeschränkungen im privaten Raum zu erlassen:
− Auch für private Zusammenkünfte, an welchen nur Geimpfte und Genesene (2G) teilnehmen, kann die Personenzahl beschränkt werden.                                                                                                                            Bisher wurden Geimpfte und Genesene im Falle einer beschränkten Teilnehmerzahl für private Zusammenkünfte nicht mitgezählt. Künftig können die Bundesländer anordnen, dass Geimpfte und Genesene bei der Teilnehmerzahl mitgezählt werden.
Weitere Informationen:
 Bundesrat Kompakt zur Sondersitzung vom 10. Dezember 2021