In der Sitzung des bayerischen Kabinetts am 14. Dezember wurden die weiteren Corona-Maßnah-men beschlossen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wurde bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert und insbesondere in folgenden Punkten zum 15. De-zember 2021 angepasst:
◼ Erleichterungen für touristischen Reisebus- und Bahnverkehr
Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G-Regel, keine Kapazitätsgrenze). Es gilt Maskenpflicht nach § 2 BayIfSMV (siehe hierzu Top 4).
◼ Erleichterungen für geboosterte Personen
Die Auffrischimpfung („Booster“) ersetzt den Test (auch PCR) in Bereichen mit 2G Plus. Aus-genommen hiervon sind z.B. Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime (§ 28b Abs. 2 IfSG).
◼ 2G Regel statt 2G Plus (die übrigen Bestimmungen sowie Kapazitätsgrenzen bleiben) gilt für:
− Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sport-veranstaltungen gilt weiterhin die 2G plus-Regel)
− Öffentliche Veranstaltungen (z. B. Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen)
− Private Veranstaltungen unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
− Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
− Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
− Führungen unter freiem Himmel.
− Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
− Ausflugsschiffe
◼ Ausnahmen für Minderjährige
Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sport-licher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis 12. Januar 2022 weitergewährt.
◼ 2G Plus Regelung gilt weiterhin u.a. für
− Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
− Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, Schlösser (indoor)
− Messen, Tagungen, Kongresse
− Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
◼ Kontaktbeschränkungen
− Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte/gene-sene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie max. zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis 12 Jahren und drei Monaten sind ausgenommen.
− Bei privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
− Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, nicht Genesene gelten erst ab 20. Dezember 2021.
◼ Silvester und Neujahr
− Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15:00 Uhr) und dem 1. Januar 2021 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG).
− Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
◼ 3G-Regel für Beschäftigte
Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G Plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) Anwendung, nach dem auch arbeitstägliche Schnelltests möglich sind.
◼ Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben
Die Maskenpflicht für Beschäftigte ist nun wie folgt neu geregelt: Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rah-men der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet, über die Art der Masken-pflicht am Arbeitsplatz entscheidet der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Mindeststandard sind dabei aber OP-Masken.