Wegen steigender Infektionszahlen verschärft Italien die Corona-Regeln: Ab 6. August 2021 wird u.a. im Innenbereich von Restaurants sowie für den Besuch von Freizeiteinrichtungen ein sog. „Grüner Pass“ erforderlich. Laut dem italienischen Gesundheitsministerium sind konkret folgende Bereiche betroffen:

◼ Sitzplätze im Innenbereich von Gastronomiebetrieben
◼ Aufführungen (zum Beispiel Theater), Veranstaltungen und sportliche Wettbewerbe
◼ Museen, Kulturinstitute, Kulturstätten, Kulturzentren und Erholungszentren
◼ Schwimmbäder, SPAs und Thermalbäder
◼ Fitnessstudios
◼ Messen, Konferenzen und Kongresse
◼ Volksfeste, Themen- und Vergnügungsparks
◼ Spielsäle und Casinos

Um diese Einrichtungen nutzen zu dürfen, ist künftig mindestens ein einfacher Impfnachweis, ein negativer Corona-Test oder ein Genesungsnachweis notwendig.
Zwar gilt im EU-Standard erst als geimpft, wer die Zweitimpfung vor mehr als 14 Tagen erhalten hat, für den italienischen „Green Pass“ reicht jedoch bereits die Erstimpfung. (Achtung: Wer die Zweitimpfung nicht wahrnimmt, zählt nicht mehr als geimpft).
Auch Kinder benötigen ab einem Alter von zwölf Jahren einen “Green Pass”. ACHTUNG: Für die Einreise nach Italien benötigen Kinder bereits ab sechs Jahren einen 3-G-Nachweis.

Als Nachweis (und somit als Zugangsvoraussetzung zu den genannten Einrichtungen und Angeboten) wird akzeptiert:
➔ Impfnachweis: Erstimpfung plus 15 Tage oder vollständige Impfung
➔ Testnachweis durch offizielle Teststelle (keine Selbsttests), bei Zutritt maximal 48 Stunden alt
➔ Genesungsnachweis nicht älter als ein halbes Jahr

Die Nachweise werden auch in deutscher Sprache akzeptiert.

Achtung: In Südtirol gilt der „Green Pass“ im Unterschied zu anderen Provinzen und Regionen Italiens außerdem für:

◼ Veranstaltungen im Freien
◼ öffentliche Hallenbäder, Thermalanlagen und Beautysalons, Sporthallen und Umkleidekabinen
◼ Theatersäle, Kinos und Konzertsäle mit einer Publikumsbesetzung über 50%
◼ die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern und Jugendherbergen.
◼ Kinder unter 12 Jahren müssen bei den oben genannten Bereichen keinen Grünen Pass vorwei-sen. Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren können für den Zutritt zu den oben genannten Situationen einen Nasenflügeltest vor Ort machen.

Weitere Informationen:
 https://www.suedtirol.info/de/informationen/coronavirus/green-pass
 https://www.adac.de/news/italien-urlaub-corona/
 https://www.dgc.gov.it/web/