Allgemeine Geschäftsbedingungen & Reisebedingungen
Teil I: AGB Mietomnibusverkehr
§ 1 Angebot und Vertragsschluss
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Angebote des Busunternehmens sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
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Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
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Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
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Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
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Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
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Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
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a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
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b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
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c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen,
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d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
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e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
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Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
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Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
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Unsere Angebote werden nach den Angaben des Kunden erstellt. Für die Berechnung sind die nach beendeter Fahrt festgestellten Leistungen maßgebend; Grundlagen der Berechnung sind die Gestellzeit, Größe und Ausstattung des Omnibusses und die Gesamtkilometerzahl einschließlich aller von uns nicht zu vertretenden Umfahrten sowie aller Zu- und Rückbringerfahrten.
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Im Mietpreis nicht enthalten sind alle anfallenden Nebenkosten (z.B. Straßengebühren/Maut, Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer), es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Diese Nebenkosten werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Durchführung der Fahrt gesondert in Rechnung gestellt.
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Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen, wie z.B. die Verlängerung der Fahrstrecke oder die Beendigung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, werden zusätzlich berechnet.
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Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
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Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug; es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. In besonderen Fällen ist die Rechnung bis spätestens 7 Tage vor Antritt der Reise zu begleichen.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
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Rücktritt: Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann in diesem Falle Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
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Bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 25 % des vereinbarten Mietpreises
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Bei einem Rücktritt ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 % des vereinbarten Mietpreises
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Bei einem Rücktritt ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 % des vereinbarten Mietpreises
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Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
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Kündigung:
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a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
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b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
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c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
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Rücktritt: Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
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Kündigung:
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a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände (wie z.B. Krieg, Feindseligkeiten, Aufstand, Beschlagnahme, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks) oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern (Anspruch nur für das vereinbarte Verkehrsmittel). Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, werden diese vom Besteller getragen.
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b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
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Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
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Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände.
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Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
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Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. § 4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,– € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diesen Betrag, ist die Haftung auf diesen Anteil beschränkt.
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§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,– € übersteigt.
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Die Begrenzungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
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Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
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Der Besteller stellt das Busunternehmen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 a–e umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
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Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
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Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
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Schäden an Fahrrädern, die durch deren Transport oder die Verladung verursacht werden, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
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Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
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Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht. Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen in diesen Fällen nicht.
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Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
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Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
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Gerichtsstand:
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a. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
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b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz/Aufenthalt ins Ausland, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
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Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Teil II: Reisebedingungen
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
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Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in Textform vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Einzustehen hat, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
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Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme wird durch eine schriftliche oder in Textform erteilte Reisebestätigung erklärt.
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Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
§ 2 Bezahlung
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Nach Abschluss des Reisevertrages sind gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651r BGB (bzw. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) 10 % des Reisepreises zu zahlen. Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
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Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.
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Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, sofern dies gesetzlich ausgenommen ist (z. B. bei Tagesreisen, die 24 Stunden nicht überschreiten, keine Übernachtung umfassen und den gesetzlichen Schwellenbetrag nicht übersteigen).
§ 3 Leistungs- und Preisänderungen
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Unvorhersehbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
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Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen und die Kriterien zur Preisänderung im Vertrag konkret geregelt sind.
§ 4 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten
4.1. Rücktritt durch den Reisenden
4.1.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Geldhauser Reisen. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) zu erklären.
4.1.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Geldhauser eine konkret zu berechnende oder pauschalierte Entschädigung verlangen. Wählt Geldhauser Reisen die konkrete Berechnung, so bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Geldhauser Reisen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann; auf Verlangen des Reisenden hat Geldhauser Reisen die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Wählt Geldhauser Reisen eine pauschalierte Entschädigung, so wird diese für die verschiedenen Reisearten unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis – wie nachstehend wiedergegeben – festgesetzt:
Rücktrittskosten pro Person:
(1) Busreisen/Tagesfahrten mit Zusatzleistungen:
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bis 45 Tage vor Anreise: 15 %, jedoch mindestens € 25,–
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bis 30. Tag vor Anreise: 20 %
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bis 15. Tag vor Anreise: 35 %
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bis 7. Tag vor Anreise: 50 %
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bis 1. Tag vor Anreise: 80 %
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Am Tag der Anreise oder Nichtantritt: 95 %
Bei Kultur- oder Theaterreisen wird bei Umbuchung oder Rücktritt von der Reise neben der Umbuchungs- oder Rücktrittsgebühr der volle Eintrittskartenpreis zuzüglich Vorverkaufsgebühr zusätzlich berechnet.
(2) Tagesfahrten ohne Zusatzleistung:
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bis 21 Tage vor Anreise: 15 %, jedoch mindestens € 25,–
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bis 5. Tag vor Anreise: 50 %
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bis 1. Tag vor Anreise: 80 %
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Am Tag der An-/Abreise oder Nichtantritt: 95 %
(3) Flug-/Schiffsreisen:
4.1.3. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
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a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile anrechnen lassen.
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b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
§ 6 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte. Entstehen bei einer notwendigen Rückbeförderung Mehrkosten, werden diese nach den gesetzlichen Bestimmungen getragen.
§ 7 Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
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a. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
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b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
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c. die Richtigkeit der Reisebeschreibung;
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d. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten.
§ 8 Beschränkung der Haftung
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Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
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Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie nicht gesetzlich beschränkt sind.
§ 9 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
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Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über allgemeine Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes vor Reiseantritt.
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Der Reisende ist für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hat schuldhaft falsch oder unzureichend informiert.
§ 11 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§ 12 Gerichtsstand & Veranstalter
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Gerichtsstand: München (soweit gesetzlich zulässig).
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Veranstalter:
Busreiseservice Peter Filser
Peter Filser, München
Zuständige Aufsichtsbehörde: Regierung von Oberbayern